Förderung Kiki, Fahrradanhänger und Lastenfahrräder

Zur Förderung des "nicht-motorisierten" Verkehrs gewährt die Gemeinde Höchst ab 01.01.2023 neue Beiträge für die Anschaffung von Fahrrradanhängern und Lastenrädern. Für Anschaffungen bis zum 01.01.2023 gelten die bisherigen Förderbeiträge und Anspruchskriterien.

Die Mobilitätsförderung besteht:

  1. In einem Zuschuss zur Anschaffung eines Fahrradanhängers zum Kindertransport in Höhe von 50 % des Kaufpreises, maximal jedoch € 220,-
  2. In einem Zuschuss zur Anschaffung eines Fahrradanhängers zum Einkauf oder Lastentransport in Höhe von 50 % des Kaufpreises, maximal jedoch € 110,-
  3. In einem Zuschuss zur Anschaffung eines Fahrrad-Trolleys mit Anhängekupplung in Höhe von 50 % des Kaufpreises, maximal jedoch € 110,-
  4. In einem Zuschuss zur Anschaffung eines Lasten- oder Spezialrades (Dreirad/Therapierad) in Höhe von 50 % des Kaufpreises, maximal jedoch € 440, bzw. für eine Ausführung mit E-Antrieb maximal € 660,-

Anspruchsberechtigte:

  1. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen
  2. Für den Zuschuss der Anschaffung eines Fahrradanhängers zum Kindertransport - Hauptwohnsitz des Kindes und zumindest eines Elternteils in Höchst
  3. Für den Zuschuss zur Anschaffung eines Fahrradanhängers zum Einkauf oder Lastentransport, bzw. eines Trolleys oder eines Lastenrades - Hauptwohnsitz des Antragstellers in Höchst
  4. Sämtliche Fördergegenstände dürfen ausschließlich von denen im Haushalt lebenden Personen für eigene Zwecke genutzt. werden.
  5. Gefördert werden ausschließlich Neukäufe
  6. Pro Haushalt werden jeweilig ein Kinderanhänger oder sonstiger Fahrradanhänger oder ein Lastenrad gefördert. Eine erneute Antragstellung ist nach Ablauf einer 5-Jahres-Frist möglich
  7. Die Fahrrad-Trolley-Modelle müssen technisch derart ausgestattet bzw. angeboten werden, dass sie für die Anbringung an einem Fahrrad geeignet sind
  8. Lastenfahrräder müssen mit einem Pedalantrieb sowie einer fixen Transportfläche ausgestattet sein. Die Transportfläche muss mindestens eine Zuladung von 80 kg aufnehmen können
  9. Alle geförderten Gefährte müssen den geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnungen entsprechen

Förderungsabwicklung:

Der Förderungsbetrag wird nach Vorlage der Originalrechnung und Unterfertigung des Förderungsantrages an der Amtskassa bar ausbezahlt. Die Förderung ist nur beim Kauf bei einer Firma in Höchst, Fußach, Gaißau, Hard, Lustenau, Bregenz bzw. bei Lasten- und Spezialrädern bei einem in Vorarlberg ansässigen Fachhändler, der Wartung und Ersatzteilversorgung sicherstellt, möglich.

 

Förderungszeitraum:

Die Förderungsrichtlinien treten mit Beschlussfassung in Kraft und gelten bis auf Widerruf.

Formulare

Zuständigkeiten