Bestände

Kommunales Archiv/ Verwaltungsarchiv 

00     Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung 

01     Öffentliche Ordnung und Sicherheit 

02     Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft 

03     Kunst, Kultur und Kultus 

04     Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung 

05     Gesundheit 

06     Strasse, Wasserbau, Verkehr, Gebäude 

07     Gemeinde-Wirtschaftsförderung 

08     Gemeinde-Dienstleistungen 

09     Gemeinde-Finanzverwaltung 

30 ALTES ARCHIV 

30-01     Fischerei  

30-02     Jagd  

30-03     Rechtswesen  

30-05     Finanzen  

30-06     Bauwesen  

30-07     Kriege/ Militär  

      

30-13     Vereinswesen  

30-14     Kirchliches  


Hinweise für die Archivbenutzung

Der Zugang zum Archivgut des Landes ist durch das Archivgesetz (§§ 11, 12) und die Archivordnung (§§ 2 bis 6, 10 Abs. 1) geregelt.  

Schutzfrist: Das Archivgut unterliegt grundsätzlich einer Schutzfrist von 20 Jahren. Aus rechtlichen Gründen kann Archivgut jedoch länger von der Benützung ausgenommen und aus konservatorischen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht allgemein zugänglich sein. Enthält Archivgut personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, ist es frühestens nach dem Tod der betroffenen Personen zugänglich; ist ein Todesdatum nicht nachweisbar, frühestens nach dem 110. Geburtstag der Person.  

Vorbehalt: Das Gemeindearchiv Höchst leistet jedoch keine Gewähr dafür, dass zugänglich gemachte Dokumente frei von Rechten Dritter (Urheberrechte, Recht am eigenen Bild, gewerbliche Schutzrechte usw.) sind. Die Wahrung der Rechte Dritter liegt in der Verantwortung der Person, die Dokumente fotografiert oder weiterverwendet.