Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründenvorkommen, dass der Straßenräumdienst Flächen räumt und streut, hinsichtlich derer die Anrainer und Grundeigentümer selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Die Gemeinde Höchst weist ausdrücklich darauf hin, dass
• es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde Höchst handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann;
• die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße
Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundstückeigentümer verbleibt;
• eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Die Gemeinde Höchst ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtung und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.
Der Bürgermeister