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Gebühren und Tarife
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Gebühren & Tarife

Folgende Gebühren und Tarife wurden von der Gemeindevertretung für das Rechnungsjahr 2021 festgesetzt:

  • Steuern und Gebühren 2021

Information zur Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für inländischen Grundbesitz bezahlt. Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner. Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Lagefinanzamt festgestellt wurde.

Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung von Hebesätzen wird der Jahresbetrag der Grundsteuer durch die Gemeinde Höchst errechnet.

  • Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H
  • Hebesatz für übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H


Bis zu einem Betrag von € 75,00 ist die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer der 15. Mai. Ab einem Betrag von € 75,00 ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5, 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

Grundsteuerbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei zeitgerechter Antragstellung eine Ermäßigung der Grundsteuer für Neu-, Zu-, und Umbauten für die Dauer von 20 Jahren gewährt werden. Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150m², beträgt.

Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur jene Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt. Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen (zB. Ferienwohnungen), sind von der Befreiung ausgenommen. Die Steuerbefreiung ist vom Eigentümer des Grundstückes bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen.

Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist. Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benützt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benützung oder Vermietung als vollendet. Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.

  • Grundsteuergesetz_2015
  • Grundsteuerbefreiungsgesetz_2015
  • Information zur Grundsteuerbefreiung
  • Veranstaltungen Veranstaltungen
  • Ortsplan Bauhof Höchst
  • Bürgerforum Bürgermeldung
  • Wer hilft mir bei Wer hilft mir bei ...
Veranstaltungen

Babycafé - Online - Mit Hausmittel durch die kalte Jahreszeit

Freitag, 29. Januar 2021
10:00 Uhr, online - über Teams

Ebru, Mama und Krankenschwester wird uns in unserem virtuellen Café besuchen. Sie wird einen kurzen Input zum Thema "Mit Hausmittel durch die kalte Jahreszeit" geben und beantwortet gerne alle Fragen. Anmeldung unter: birgit.friedauer@kindercampus.at

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Babycafé - Online - Entwicklungsgerechtes Spiel im 1. Lebensjahr

Freitag, 05. Februar 2021
10:00 Uhr, online - über Teams

Was sind die wichtigsten Entwicklungsschritte im 1. Lebensjahr und wie können wir entsprechend der Entwicklung mit unserem Baby spielen? Anmeldung unter: birgit.friedauer@kindercampus.at

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