Kommunales Archiv/ Verwaltungsarchiv
00 Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
01 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
02 Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft
03 Kunst, Kultur und Kultus
04 Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung
05 Gesundheit
06 Strasse, Wasserbau, Verkehr, Gebäude
07 Gemeinde-Wirtschaftsförderung
08 Gemeinde-Dienstleistungen
09 Gemeinde-Finanzverwaltung
30 ALTES ARCHIV
30-01 Fischerei
30-02 Jagd
30-03 Rechtswesen
30-05 Finanzen
30-06 Bauwesen
30-07 Kriege/ Militär
30-13 Vereinswesen
30-14 Kirchliches
Hinweise für die Archivbenutzung
Der Zugang zum Archivgut des Landes ist durch das Archivgesetz (§§ 11, 12) und die Archivordnung (§§ 2 bis 6, 10 Abs. 1) geregelt.
Schutzfrist: Das Archivgut unterliegt grundsätzlich einer Schutzfrist von 20 Jahren. Aus rechtlichen Gründen kann Archivgut jedoch länger von der Benützung ausgenommen und aus konservatorischen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht allgemein zugänglich sein. Enthält Archivgut personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht, ist es frühestens nach dem Tod der betroffenen Personen zugänglich; ist ein Todesdatum nicht nachweisbar, frühestens nach dem 110. Geburtstag der Person.
Vorbehalt: Das Gemeindearchiv Höchst leistet jedoch keine Gewähr dafür, dass zugänglich gemachte Dokumente frei von Rechten Dritter (Urheberrechte, Recht am eigenen Bild, gewerbliche Schutzrechte usw.) sind. Die Wahrung der Rechte Dritter liegt in der Verantwortung der Person, die Dokumente fotografiert oder weiterverwendet.